16 WX 274/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-10-29, 16 WX 274/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-10-29, 16 WX 274/97
16 WX 274/97Obergericht29.10.1997
Regest
Blockstimmrecht in großen Wohnungseigentumsanlagen WEG §§ 23, 25 Grundsätzlich bilden die Eigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft mit eigener Abstimmungsberechtigung für alle in erster Linie diesen Block betreffenden Angelegenheiten, soweit die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft von der Angelegenheit auch nur mitbetroffen ist. Hierfür reicht es, daß durch die einen Block betreffende Maßnahme (- hier: Änderung der Dachkonstruktion -) auch das äußere Erscheinungsbild der Gesamtanlage erkennbar betroffen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 274/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-10-29
Aktenzeichen: 16 WX 274/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1029.16WX274.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 23, 25; BLOCKSTIMMRECHT; GROßE WOHNUNGSEIGENTUMSANLAGEN
Leitsätze
Blockstimmrecht in großen Wohnungseigentumsanlagen
WEG §§ 23, 25 Grundsätzlich bilden die Eigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft mit eigener Abstimmungsberechtigung für alle in erster Linie diesen Block betreffenden Angelegenheiten, soweit die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft von der Angelegenheit auch nur mitbetroffen ist. Hierfür reicht es, daß durch die einen Block betreffende Maßnahme (- hier: Änderung der Dachkonstruktion -) auch das äußere Erscheinungsbild der Gesamtanlage erkennbar betroffen wird.
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