Oberlandesgericht Köln, 1997-11-14, 16 Wx 275/97

16 Wx 275/97Obergericht14.11.1997

Regest

Die Gemeinschaftsordnung kann wirksam vorschreiben, daß die Eigentümer innerhalb ihres Sondereigentums über die gesetzlichen oder sich aus DIN-Normen ergebenden Standards zur Lärmvermeidung hinaus weitergehende Lärmschutzmaßnahmen treffen müssen (hier: erhöhter Schutz gegen Trittschall). Eine solche Einschränkung des Rechts der Sondereigentümer, mit ihrem Eigentum nach eigenem Gutdünken zu verfahren, ist nicht unbillig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 275/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-11-14

Aktenzeichen: 16 Wx 275/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1114.16WX275.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 14 Nr. 1

Leitsätze

Die Gemeinschaftsordnung kann wirksam vorschreiben, daß die Eigentümer innerhalb ihres Sondereigentums über die gesetzlichen oder sich aus DIN-Normen ergebenden Standards zur Lärmvermeidung hinaus weitergehende Lärmschutzmaßnahmen treffen müssen (hier: erhöhter Schutz gegen Trittschall). Eine solche Einschränkung des Rechts der Sondereigentümer, mit ihrem Eigentum nach eigenem Gutdünken zu verfahren, ist nicht unbillig.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerde-führerin wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 18.09.1997 - 29 T 105/97 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.

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