16 WX 275/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-11-14, 16 WX 275/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-11-14, 16 WX 275/97
16 WX 275/97Obergericht14.11.1997
Regest
Verpflichtung zu besonderen Schallschutzmaßnahmen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG § 14 Nr. 1 Die Gemeinschaftsordnung kann wirksam vorschreiben, daß die Eigentümer innerhalb ihres Sondereigentums über die gesetzlichen oder sich aus DIN-Normen ergebenden Standards zur Lärmvermeidung hinaus weitergehende Lärmschutzmaßnahmen treffen müssen (hier: erhöhter Schutz gegen Trittschall). Eine solche Einschränkung des Rechts der Sondereigentümer, mit ihrem Eigentum nach eigenem Gutdünken zu verfahren, ist nicht unbillig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 275/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-11-14
Aktenzeichen: 16 WX 275/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1114.16WX275.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 14 NR. 1
Leitsätze
Verpflichtung zu besonderen Schallschutzmaßnahmen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft
WEG § 14 Nr. 1 Die Gemeinschaftsordnung kann wirksam vorschreiben, daß die Eigentümer innerhalb ihres Sondereigentums über die gesetzlichen oder sich aus DIN-Normen ergebenden Standards zur Lärmvermeidung hinaus weitergehende Lärmschutzmaßnahmen treffen müssen (hier: erhöhter Schutz gegen Trittschall). Eine solche Einschränkung des Rechts der Sondereigentümer, mit ihrem Eigentum nach eigenem Gutdünken zu verfahren, ist nicht unbillig.
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