Oberlandesgericht Köln, 1997-11-17, 14 W 21/97

14 W 21/97Obergericht17.11.1997

Regest

Nach Erledigung eines vom Kindesvater angestrengten Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens in der Hauptsache ist dem minderjährigen Beklagten im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht anzulasten, daß die Kindesmutter durch ihr Verhalten Anlaß zur Erhebung der Anfechtungsklage gegeben hat (gegen OLG Nürnberg FamRZ 1996, 883).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 W 21/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-11-17

Aktenzeichen: 14 W 21/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1117.14W21.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 51 II, 85 II, 91 a

Leitsätze

Nach Erledigung eines vom Kindesvater angestrengten Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens in der Hauptsache ist dem minderjährigen Beklagten im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht anzulasten, daß die Kindesmutter durch ihr Verhalten Anlaß zur Erhebung der Anfechtungsklage gegeben hat (gegen OLG Nürnberg FamRZ 1996, 883).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 8. Oktober 1997 - 383 C 40/97 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

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