14 W 21/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-11-17, 14 W 21/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-11-17, 14 W 21/97
14 W 21/97Obergericht17.11.1997
Regest
Nach Erledigung eines vom Kindesvater angestrengten Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens in der Hauptsache ist dem minderjährigen Beklagten im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht anzulasten, daß die Kindesmutter durch ihr Verhalten Anlaß zur Erhebung der Anfechtungsklage gegeben hat (gegen OLG Nürnberg FamRZ 1996, 883).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 W 21/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-11-17
Aktenzeichen: 14 W 21/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1117.14W21.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 51 II, 85 II, 91 a
Leitsätze
Nach Erledigung eines vom Kindesvater angestrengten Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens in der Hauptsache ist dem minderjährigen Beklagten im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht anzulasten, daß die Kindesmutter durch ihr Verhalten Anlaß zur Erhebung der Anfechtungsklage gegeben hat (gegen OLG Nürnberg FamRZ 1996, 883).
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 8. Oktober 1997 - 383 C 40/97 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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