Oberlandesgericht Köln, 1997-11-19, 16 Wx 261/97

16 Wx 261/97Obergericht19.11.1997

Regest

Daß das zum 01.07.1998 in Kraft tretende Kindschaftsreformgesetz es den Eltern, die in der Übergangszeit 1994 einem ihrer Kinder einen aus den Nachnamen beider Eltern zusammengesetzten Doppelnamen gegeben hatten, ermöglicht, auch den später geborenen Kindern entgegen der Regelung des § 1616 Abs. 2 BGB diese Doppelnamen zu geben, rechtfertigt heute weder einen Vorgriff auf die kommende gesetzliche Möglichkeit noch eine Aussetzung der Namensgebung bis zum 01.07.1998. Es widerspricht öffentlichen Interessen, daß ein Kind mehrere Monate keinen Nachnamen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 261/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-11-19

Aktenzeichen: 16 Wx 261/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1119.16WX261.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1616 Abs. 2

Leitsätze

Daß das zum 01.07.1998 in Kraft tretende Kindschaftsreformgesetz es den Eltern, die in der Übergangszeit 1994 einem ihrer Kinder einen aus den Nachnamen beider Eltern zusammengesetzten Doppelnamen gegeben hatten, ermöglicht, auch den später geborenen Kindern entgegen der Regelung des § 1616 Abs. 2 BGB diese Doppelnamen zu geben, rechtfertigt heute weder einen Vorgriff auf die kommende gesetzliche Möglichkeit noch eine Aussetzung der Namensgebung bis zum 01.07.1998. Es widerspricht öffentlichen Interessen, daß ein Kind mehrere Monate keinen Nachnamen hat.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 25.08.1997 - 1 T 333/97 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

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