16 Wx 297/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-11-24, 16 Wx 297/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-11-24, 16 Wx 297/97
16 Wx 297/97Obergericht24.11.1997
Regest
Die Überweisung auf ein anderes als das in der Wohngeldabrechnung angegebene Konto des Verwalters hat hinsichtlich der Wohngeldansprüche Erfüllungswirkung, wenn durch die weisungswidrige Überweisung die Interessen der Gemeinschaft nicht unbillig verletzt werden. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Verwalter auch das Geld auf dem zutreffenden Konto unterschlagen hat, so daß dieses Geld der Gemeinschaft ebensowenig zur Verfügung steht wie das fehlüberwiesene Geld.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 297/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-11-24
Aktenzeichen: 16 Wx 297/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1124.16WX297.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 27 Abs. 2 Ziff. 2, BGB § 362
Leitsätze
Die Überweisung auf ein anderes als das in der Wohngeldabrechnung angegebene Konto des Verwalters hat hinsichtlich der Wohngeldansprüche Erfüllungswirkung, wenn durch die weisungswidrige Überweisung die Interessen der Gemeinschaft nicht unbillig verletzt werden. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Verwalter auch das Geld auf dem zutreffenden Konto unterschlagen hat, so daß dieses Geld der Gemeinschaft ebensowenig zur Verfügung steht wie das fehlüberwiesene Geld.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 31.10.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 16.10.1997 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
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