4 WF 162/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-11-25, 4 WF 162/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-11-25, 4 WF 162/97
4 WF 162/97Obergericht25.11.1997
Regest
Die in einem Urteilstenor ausgeurteilte Verpflichtung des Schuldners zur Auskunftserteilung zur Berechnung des Zugewinns, die "abhängig" davon gemacht ist, daß der Gläubiger einen "eventuell erforderlichen" Kostenvorschuß bereitstellt, kann mit Rücksicht auf die mangelnde Bestimmtheit des Tenors nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 WF 162/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-11-25
Aktenzeichen: 4 WF 162/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1125.4WF162.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: ZPO § 704
Leitsätze
Die in einem Urteilstenor ausgeurteilte Verpflichtung des Schuldners zur Auskunftserteilung zur Berechnung des Zugewinns, die "abhängig" davon gemacht ist, daß der Gläubiger einen "eventuell erforderlichen" Kostenvorschuß bereitstellt, kann mit Rücksicht auf die mangelnde Bestimmtheit des Tenors nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 7. 5. 1997 (30 F 276/97), mit welchem ihr Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner für den Fall der Weigerung zur Duldung der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der Wohnung M. Str. 25 in S. sowie ihr Hilfsantrag auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner für den Fall der weiteren Nichtbeibringung eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der genannten Wohnung zurückgewiesen worden ist, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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