Oberlandesgericht Köln, 1997-11-25, 4 WF 162/97

4 WF 162/97Obergericht25.11.1997

Regest

Die in einem Urteilstenor ausgeurteilte Verpflichtung des Schuldners zur Auskunftserteilung zur Berechnung des Zugewinns, die "abhängig" davon gemacht ist, daß der Gläubiger einen "eventuell erforderlichen" Kostenvorschuß bereitstellt, kann mit Rücksicht auf die mangelnde Bestimmtheit des Tenors nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 WF 162/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-11-25

Aktenzeichen: 4 WF 162/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1125.4WF162.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: ZPO § 704

Leitsätze

Die in einem Urteilstenor ausgeurteilte Verpflichtung des Schuldners zur Auskunftserteilung zur Berechnung des Zugewinns, die "abhängig" davon gemacht ist, daß der Gläubiger einen "eventuell erforderlichen" Kostenvorschuß bereitstellt, kann mit Rücksicht auf die mangelnde Bestimmtheit des Tenors nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 7. 5. 1997 (30 F 276/97), mit welchem ihr Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner für den Fall der Weigerung zur Duldung der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der Wohnung M. Str. 25 in S. sowie ihr Hilfsantrag auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner für den Fall der weiteren Nichtbeibringung eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der genannten Wohnung zurückgewiesen worden ist, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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