5 U 17/95•Oberlandesgericht Köln, 1997-11-26, 5 U 17/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 17/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-11-26
Aktenzeichen: 5 U 17/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1126.5U17.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.12.1994 - 25 0 256/93 - wird in Höhe eines weiteren Betrages von 52.224,- DM nebst Zinsen (wie vom Landgericht zuerkannt) zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers hin werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 30.720,- DM nebst 11,5 % Zinsen von 150.000,- DM seit dem 21.07.1995 zu zahlen sowie ferner weitere 7,5 % Zinsen aus 141.119,28 DM ab dem 15.06.1994 (Beklagter zu 1)) bzw. ab dem 22.06.1994 (Beklagter zu 2)).
Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die weitergehende Anschlußberufung des Kläges werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
I. Instanz:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 16 %, die Beklagten zu 57 % als Gesamtschuldner, im übrigen der Beklagte zu 2. allein.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser zu 16 % selbst, die Beklagten zu 57 % als Gesamtschuldner, im übrigen der Beklagte zu 2.. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. zu 22 % und die des Beklagten zu 2. zu 16 %. Im übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Kläger 4/15, der Beklagte zu 2) 11/15, hiervon 7/15 als Gesamt-schuldner mit dem Beklagten zu 1), den Rest alleine.
Der Beklagte zu 1) trägt 7/15 der Kosten zweiter Instanz als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 139.000,00 DM (Beklagter zu 2.) bzw. 123.000,00 DM. abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe erbringen.
Dem Beklagten zu 2) und dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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