16 Wx 290/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-01, 16 Wx 290/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-01, 16 Wx 290/97
16 Wx 290/97Obergericht01.12.1997
Regest
§ 45 Abs. 1 WEG eröffnet keine über die Regelungen der §§ 20a, 27 FGG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen in Wohnungseigentumssachen. Durch die Verweisung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 43 Abs. 1 WEG wird der Rechtsmittelzug vielmehr auf die im FGG-Verfahren statthaften Rechtsbehelfe beschränkt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 290/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-12-01
Aktenzeichen: 16 Wx 290/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1201.16WX290.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § 27 Abs. 2, WEG § 45 Abs. 1
Leitsätze
§ 45 Abs. 1 WEG eröffnet keine über die Regelungen der §§ 20a, 27 FGG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen in Wohnungseigentumssachen. Durch die Verweisung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 43 Abs. 1 WEG wird der Rechtsmittelzug vielmehr auf die im FGG-Verfahren statthaften Rechtsbehelfe beschränkt.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 30.09.1997 - 29 T 241/97 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
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