27 WF 104/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-01, 27 WF 104/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-01, 27 WF 104/97
27 WF 104/97Obergericht01.12.1997
Regest
Die Beschwerde gegen die Anordnung der Zahlung eines Auslagenvorschusses gem. §§ 379, 402 ZPO ist unzulässig. Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 104/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-12-01
Aktenzeichen: 27 WF 104/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1201.27WF104.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 379, 402
Leitsätze
Die Beschwerde gegen die Anordnung der Zahlung eines Auslagenvorschusses gem. §§ 379, 402 ZPO ist unzulässig. Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
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