Oberlandesgericht Köln, 1997-12-01, 6 W 97/97

6 W 97/97Obergericht01.12.1997

Regest

Der zur Unterlassung wettbewerbswidrig gestalteter Anzeigen verurteilte Wettbewerber ist gehalten, mit allem Nachdruck und unter Einsatz aller in Betracht kommenden rechtlichen Mittel dem weiteren Abdruck der beanstandeten Anzeigen entgegenzuwirken. Davon darf er sich weder durch den Hinweis auf technische Schwierigkeiten, denen er erfolgreich hätte begegnen können, noch durch den Hinweis auf angebliche Usancen im Zusammenhang mit bereits abgemahnten oder gerichtlich verbotenen Anzeigen abhalten lassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 97/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-12-01

Aktenzeichen: 6 W 97/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1201.6W97.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 793, 890, 891

Leitsätze

Der zur Unterlassung wettbewerbswidrig gestalteter Anzeigen verurteilte Wettbewerber ist gehalten, mit allem Nachdruck und unter Einsatz aller in Betracht kommenden rechtlichen Mittel dem weiteren Abdruck der beanstandeten Anzeigen entgegenzuwirken. Davon darf er sich weder durch den Hinweis auf technische Schwierigkeiten, denen er erfolgreich hätte begegnen können, noch durch den Hinweis auf angebliche Usancen im Zusammenhang mit bereits abgemahnten oder gerichtlich verbotenen Anzeigen abhalten lassen.

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