Oberlandesgericht Köln, 1997-12-15, 27 WF 105/97

27 WF 105/97Obergericht15.12.1997

Regest

Findet auch auf das Verfahren zur Zuweisung einer Wohnung Anwendung. Eine anwaltliche Beweisgebühr entsteht in diesen Verfahren erst dann, wenn die vom Familiengericht durchgeführten Ermittlungen die Klärung streitiger Tatsachen herbeiführen sollen. Eine Anhörung des Jugendamtes nach § 49 a FGG löst in der Regel keine Beweisgebühr aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 WF 105/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-12-15

Aktenzeichen: 27 WF 105/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1215.27WF105.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BRAGO § 31, FGG § 49 a § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO

Leitsätze

Findet auch auf das Verfahren zur Zuweisung einer Wohnung Anwendung. Eine anwaltliche Beweisgebühr entsteht in diesen Verfahren erst dann, wenn die vom Familiengericht durchgeführten Ermittlungen die Klärung streitiger Tatsachen herbeiführen sollen. Eine Anhörung des Jugendamtes nach § 49 a FGG löst in der Regel keine Beweisgebühr aus.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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