16 WX 293/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-19, 16 WX 293/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-19, 16 WX 293/97
16 WX 293/97Obergericht19.12.1997
Regest
Rückstausicherung im Waschmaschinenkeller regelmäßig Gemeinschaftseigentum WEG §§ 5 Abs. 4, 21 Haben die im zum Gemeinschaftseigentum zählenden Waschmaschinenkeller stehenden, zum Privateigentum einzelner Wohnungseigentümer gehörenden Waschmaschinen jeweils einen eigenen Wasserablauf, so sind die an diesen Wasserabläufen montierten Rückstausicherungen Gemeinschaftseigentum. Denn ihre Anbringung dient der Sicherheit des gesamten Gebäudes. Der Kosten der Anbringung dieser Rückstausicherungen treffen daher alle Eigentümer, nicht nur diejenigen der jeweiligen Waschmaschinen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 293/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-12-19
Aktenzeichen: 16 WX 293/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1219.16WX293.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 5 ABS. 4, 21
Leitsätze
Rückstausicherung im Waschmaschinenkeller regelmäßig Gemeinschaftseigentum
WEG §§ 5 Abs. 4, 21 Haben die im zum Gemeinschaftseigentum zählenden Waschmaschinenkeller stehenden, zum Privateigentum einzelner Wohnungseigentümer gehörenden Waschmaschinen jeweils einen eigenen Wasserablauf, so sind die an diesen Wasserabläufen montierten Rückstausicherungen Gemeinschaftseigentum. Denn ihre Anbringung dient der Sicherheit des gesamten Gebäudes. Der Kosten der Anbringung dieser Rückstausicherungen treffen daher alle Eigentümer, nicht nur diejenigen der jeweiligen Waschmaschinen.
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