9 U 213/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-19, 9 U 213/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-19, 9 U 213/96
9 U 213/96Obergericht19.12.1997
Regest
Grundsätzlich führen vorsätzliche falsche Angaben des Versicherungsnehmers in der Schadensanzeige zur Leistungsfreiheit der Versicherung. An diesem Vorsatz kann es allerdings dann fehlen, wenn das Schadensformular von einem Versicherungsvertreter selbständig aufgrund vermittelter eigener Kenntnis ausgefüllt und vom Versicherungsnehmer lediglich ungelesen unterschrieben wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 213/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-12-19
Aktenzeichen: 9 U 213/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1219.9U213.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: AKB §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 7 Nr. 1 Abs. 2, 5 Abs. 4, VVG § 6
Leitsätze
Grundsätzlich führen vorsätzliche falsche Angaben des Versicherungsnehmers in der Schadensanzeige zur Leistungsfreiheit der Versicherung. An diesem Vorsatz kann es allerdings dann fehlen, wenn das Schadensformular von einem Versicherungsvertreter selbständig aufgrund vermittelter eigener Kenntnis ausgefüllt und vom Versicherungsnehmer lediglich ungelesen unterschrieben wird.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Oktober 1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 91/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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