16 Wx 294/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-23, 16 Wx 294/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-23, 16 Wx 294/97
16 Wx 294/97Obergericht23.12.1997
Regest
Nach Aufhebung und Zurückverweisung einer Entscheidung an die Vorinstanz ist dem nunmehr erneut mit der Sache befaßten Gericht eine dem Beschwerdeführer ungünstigere Entscheidung versperrt, wen nicht der Beschwerdegegner seinerseits ebenfalls erfolgreich Anschlußbeschwerde eingelegt hatte. Dies gilt auch für eine Entscheidung über die Bemessung der Betreuervergütung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 294/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-12-23
Aktenzeichen: 16 Wx 294/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1223.16WX294.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § 18, ZPO § 575
Leitsätze
Nach Aufhebung und Zurückverweisung einer Entscheidung an die Vorinstanz ist dem nunmehr erneut mit der Sache befaßten Gericht eine dem Beschwerdeführer ungünstigere Entscheidung versperrt, wen nicht der Beschwerdegegner seinerseits ebenfalls erfolgreich Anschlußbeschwerde eingelegt hatte. Dies gilt auch für eine Entscheidung über die Bemessung der Betreuervergütung.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 12.09.1997 - 1 T 377/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Vergütung des ehemaligen Betreuers und Beteiligten zu 1.) für seine Tätigkeiten in der Zeit vom 12.11.1992 bis 20.05.1996 wird einschließlich Umsatzsteuer auf 38.036,25 DM festgesetzt.
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