Oberlandesgericht Köln, 1998-01-15, 7 U 136/97

7 U 136/97Obergericht15.01.1998

Regest

Die verzögerte Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens (hier: einer Entlassung aus dem Zivildienst) begründet für sich jedenfalls dann grundsätzlich keinen Amtshaftungsanspruch, wenn die die Sachentscheidung regelnden Normen nicht den Schutz der Vermögensinteressen des Betroffenen bezwecken. Eine andere Beurteilung kommt möglicherweise in Betracht, wenn sich das Verhalten der Behörde als willkürlich und damit amtsmißbräuchlich darstellt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 136/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-01-15

Aktenzeichen: 7 U 136/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0115.7U136.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: GG Art. 34; BGB § 839; ZDG § 8; WPflG § 9

Leitsätze

Die verzögerte Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens (hier: einer Entlassung aus dem Zivildienst) begründet für sich jedenfalls dann grundsätzlich keinen Amtshaftungsanspruch, wenn die die Sachentscheidung regelnden Normen nicht den Schutz der Vermögensinteressen des Betroffenen bezwecken. Eine andere Beurteilung kommt möglicherweise in Betracht, wenn sich das Verhalten der Behörde als willkürlich und damit amtsmißbräuchlich darstellt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.04.1997 - 5 O 368/95 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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