7 U 136/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-01-15, 7 U 136/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-01-15, 7 U 136/97
7 U 136/97Obergericht15.01.1998
Regest
Die verzögerte Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens (hier: einer Entlassung aus dem Zivildienst) begründet für sich jedenfalls dann grundsätzlich keinen Amtshaftungsanspruch, wenn die die Sachentscheidung regelnden Normen nicht den Schutz der Vermögensinteressen des Betroffenen bezwecken. Eine andere Beurteilung kommt möglicherweise in Betracht, wenn sich das Verhalten der Behörde als willkürlich und damit amtsmißbräuchlich darstellt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 136/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-15
Aktenzeichen: 7 U 136/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0115.7U136.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: GG Art. 34; BGB § 839; ZDG § 8; WPflG § 9
Leitsätze
Die verzögerte Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens (hier: einer Entlassung aus dem Zivildienst) begründet für sich jedenfalls dann grundsätzlich keinen Amtshaftungsanspruch, wenn die die Sachentscheidung regelnden Normen nicht den Schutz der Vermögensinteressen des Betroffenen bezwecken. Eine andere Beurteilung kommt möglicherweise in Betracht, wenn sich das Verhalten der Behörde als willkürlich und damit amtsmißbräuchlich darstellt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.04.1997 - 5 O 368/95 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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