19 U 109/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-01-23, 19 U 109/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-01-23, 19 U 109/97
19 U 109/97Obergericht23.01.1998
Regest
Zur Verkehrssicherungspflicht von Landwirten gehört es vor allem im Einzugsbereich einer Großstadt, Veränderungen im Freizeitverhalten der Bevölkerung zur Kenntnis zu nehmen und sich im Rahmen des Zumutbaren darauf einzustellen. Deshalb kann eine bestehende Übung, zur vorübergehenden Absperrung von Wegen während des Viehtriebs einfachen Weidedraht zu benutzen und diesen nach Wiederöffnung der Wege seitlich liegen zu lassen, nicht mehr anerkannt werden. Zur Vermeidung nicht ganz fernliegender mißbräuchlicher Wegesperrungen und der damit verbundenen Gefahren insbesondere für Freizeitsportler (hier: Mountainbiker) sind vielmehr statt des Drahtes besser erkennbare, einfach zu handhabende und leicht und billig zu beschaffende Absperrmittel (z.B. rotweiße Plastikketten) zu verwenden, die zudem zur Steigerung der Verkehrssicherheit auch ohne unzumutbare Belastung jeweils nach Gebrauch mitgenommen werden können.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 109/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-23
Aktenzeichen: 19 U 109/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0123.19U109.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 823
Leitsätze
Zur Verkehrssicherungspflicht von Landwirten gehört es vor allem im Einzugsbereich einer Großstadt, Veränderungen im Freizeitverhalten der Bevölkerung zur Kenntnis zu nehmen und sich im Rahmen des Zumutbaren darauf einzustellen. Deshalb kann eine bestehende Übung, zur vorübergehenden Absperrung von Wegen während des Viehtriebs einfachen Weidedraht zu benutzen und diesen nach Wiederöffnung der Wege seitlich liegen zu lassen, nicht mehr anerkannt werden. Zur Vermeidung nicht ganz fernliegender mißbräuchlicher Wegesperrungen und der damit verbundenen Gefahren insbesondere für Freizeitsportler (hier: Mountainbiker) sind vielmehr statt des Drahtes besser erkennbare, einfach zu handhabende und leicht und billig zu beschaffende Absperrmittel (z.B. rotweiße Plastikketten) zu verwenden, die zudem zur Steigerung der Verkehrssicherheit auch ohne unzumutbare Belastung jeweils nach Gebrauch mitgenommen werden können.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.03.1997 - 21 O 565/95 - abgeändert. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
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