6 U 65/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-01-23, 6 U 65/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-01-23, 6 U 65/97
6 U 65/97Obergericht23.01.1998
Regest
"POPKOMM" MarkenG §§ 4, 5, 14, 15, 23, BGB §§ 12, 1004 Die in einer "Eintragungsofferte" für ein Verzeichnis von Messeausstellern beispielhaft verwendete Angabe: "Pop Komm in Köln..." stellt keine Verletzung der prioritätsälteren Marke "POPKOMM" dar; es handelt sich vielmehr um eine nach § 23 MarkenG zulässige beschreibende Angabe.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 65/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-23
Aktenzeichen: 6 U 65/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0123.6U65.97.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MARKENG §§ 4, 5, 14, 15, 23; BGB §§ 12, 1004; POPKOMM
Leitsätze
"POPKOMM"
MarkenG §§ 4, 5, 14, 15, 23, BGB §§ 12, 1004 Die in einer "Eintragungsofferte" für ein Verzeichnis von Messeausstellern beispielhaft verwendete Angabe: "Pop Komm in Köln..." stellt keine Verletzung der prioritätsälteren Marke "POPKOMM" dar; es handelt sich vielmehr um eine nach § 23 MarkenG zulässige beschreibende Angabe.
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