16 WX 333/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-02-06, 16 WX 333/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-02-06, 16 WX 333/97
16 WX 333/97Obergericht06.02.1998
Regest
Verwirkung des Anspruchs auf Beendigung der gegen die Teilungserklärung verstoßenden Nutzung von Sondereigentum auch zu Lasten der Rechtsnachfolger WEG § 15 Abs. 3, BGB §§ 1004, 242 Wird in der Teilungserklärung als Kellerräume bezeichnetes Sondereigentum über 9 Jahre ohne Widerspruch der übrigen Wohnungseigentümer als Wohnung genutzt, so erwirbt der Eigentümer allein hierdurch zwar keine dingliche, im Grundbuch eintragbare, wohl aber eine schuldrechtliche Rechtsposition, die die übrigen Eigentümer verpflichtet, die jahrelang geduldete Nutzung der Räume zu Wohnzwecken weiter hinzunehmen. Diese Verpflichtung bindet auch den Rechtsnachfolger eines der Wohnungseigentümer, der durch den Erwerb der Wohnung keine weitergehende Rechte erhalten kann, als dem Voreigentümer zustanden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 333/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-02-06
Aktenzeichen: 16 WX 333/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0206.16WX333.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 15 ABS. 3; BGB §§ 1004, 242
Leitsätze
Verwirkung des Anspruchs auf Beendigung der gegen die Teilungserklärung verstoßenden Nutzung von Sondereigentum auch zu Lasten der Rechtsnachfolger
WEG § 15 Abs. 3, BGB §§ 1004, 242 Wird in der Teilungserklärung als Kellerräume bezeichnetes Sondereigentum über 9 Jahre ohne Widerspruch der übrigen Wohnungseigentümer als Wohnung genutzt, so erwirbt der Eigentümer allein hierdurch zwar keine dingliche, im Grundbuch eintragbare, wohl aber eine schuldrechtliche Rechtsposition, die die übrigen Eigentümer verpflichtet, die jahrelang geduldete Nutzung der Räume zu Wohnzwecken weiter hinzunehmen. Diese Verpflichtung bindet auch den Rechtsnachfolger eines der Wohnungseigentümer, der durch den Erwerb der Wohnung keine weitergehende Rechte erhalten kann, als dem Voreigentümer zustanden.
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