Oberlandesgericht Köln, 1998-02-11, 5 U 139/97

5 U 139/97Obergericht11.02.1998

Regest

Hat der Versicherer dem an einem chronischen Krankheitszustand leidenden Versicherungsnehmer (hier: Zustand nach Bandscheibenoperation, altersbedingter Verschleiß der Gelenke u.a.) auch mehrfach die Erstattung von Kosten für mehrwöchige stationäre Heilbehandlungen zugesagt (und diese Zusagen auch erfüllt), kann hieraus keine Selbstbindung für künftige gleichgelagerte Anträge des Versicherungsnehmers hergeleitet werden. Es bleibt dem Versicherer vielmehr unbenommen, Leistungen mit der Begründung zu verweigern, es fehle an der medizinischen Notwendigkeit der stationären Heilbehandlung

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 139/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-02-11

Aktenzeichen: 5 U 139/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0211.5U139.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB § 242, MB/KK 76 § 1

Leitsätze

Hat der Versicherer dem an einem chronischen Krankheitszustand leidenden Versicherungsnehmer (hier: Zustand nach Bandscheibenoperation, altersbedingter Verschleiß der Gelenke u.a.) auch mehrfach die Erstattung von Kosten für mehrwöchige stationäre Heilbehandlungen zugesagt (und diese Zusagen auch erfüllt), kann hieraus keine Selbstbindung für künftige gleichgelagerte Anträge des Versicherungsnehmers hergeleitet werden. Es bleibt dem Versicherer vielmehr unbenommen, Leistungen mit der Begründung zu verweigern, es fehle an der medizinischen Notwendigkeit der stationären Heilbehandlung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juni 1997 - 23 O 275/95 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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