25 UF 264/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-02-12, 25 UF 264/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-02-12, 25 UF 264/97
25 UF 264/97Obergericht12.02.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 UF 264/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-02-12
Aktenzeichen: 25 UF 264/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0212.25UF264.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 29. September 1997 verkündete Ehescheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 314 F 54/95 - unter Aufrechterhaltung der Ziffern 1., 2., 4. und 5. des Tenors zu Ziffer 3. a) und b) wie folgt geändert:
Ziffer 3. a): Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 80.527,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbundurteils zu zahlen.
In Höhe eines weiteren Betrages von 2.182,25 DM nebst darauf entfallender Zinsen ist die Klage von der Antragsgegnerin mit Zustimmung des Antragstellers zurück-genommen worden. Insoweit wird auf Antrag des Antragstellers seine Verurteilung zur Zahlung von Zugewinnausgleich an die Antragsgegnerin gemäß Ziffer 3. a) des Tenors des erstinstanzlichen Urteils in der ursprünglichen Fassung für wirkungslos erklärt.
Ziffer 3. b): Im übrigen wird die auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Klage der Antragsgegnerin abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Antragsgegnerin zur Last.
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