2 Ws 93/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-02-13, 2 Ws 93/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-02-13, 2 Ws 93/98
2 Ws 93/98Obergericht13.02.1998
Regest
Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer und dem Schöffengericht sind unter Mitwirkung der Schöffen zu treffen (gegen OLG Hamburg NStZ 98, 99).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 93/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-02-13
Aktenzeichen: 2 Ws 93/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0213.2WS93.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: GG Art. 101 I 2; GVG §§ 30, 76; StPO § 126 II
Leitsätze
Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer und dem Schöffengericht sind unter Mitwirkung der Schöffen zu treffen (gegen OLG Hamburg NStZ 98, 99).
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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