Oberlandesgericht Köln, 1998-02-17, 4 U 71/94

4 U 71/94Obergericht17.02.1998

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 U 71/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-02-17

Aktenzeichen: 4 U 71/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0217.4U71.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 11. Februar 1994 verkündete Urteil der 9. Zivil- kammer des Landgerichts Bonn (AZ: 9 O 288/93) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil- weise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 583.363,87 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 22. September 1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten tragen die Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) voll, 6/10 der eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten sowie 1/10 der außergericht- lichen Kosten des Beklagten zu 1) als Gesamtschuld- ner. Der Beklagte zu 1) trägt 4/10 der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger sowie 9/10 seiner außergerichtlichen Kosten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklag- ten zu 1) zu 4/5 und den Klägern als Gesamtschuldnern zu 1/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvoll- streckung gegen Sicherheitsleistung von 690.000,00 DM abzuwenden, den Klägern wird nachgelassen, die Zwangs- vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheits- leistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Voll- streckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte, unwiderrufliche und selbst- schuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuer- bürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

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