16 W 6/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-02-18, 16 W 6/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-02-18, 16 W 6/98
16 W 6/98Obergericht18.02.1998
Regest
Wegen der Funktion des selbständigen Beweisverfahrens als vorweggenommene Beweisaufnahme entspricht sein Wert bereits dem der Hauptsache. Soll ein Beweisverfahren den angeblichen Wandlungsanspruch wegen verschiedener Mängel der Kaufsache sichern, so ist also der volle Wert des Kaufgegenstandes für die Streitwertfestsetzung maßgebend.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 6/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-02-18
Aktenzeichen: 16 W 6/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0218.16W6.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 3
Leitsätze
Wegen der Funktion des selbständigen Beweisverfahrens als vorweggenommene Beweisaufnahme entspricht sein Wert bereits dem der Hauptsache. Soll ein Beweisverfahren den angeblichen Wandlungsanspruch wegen verschiedener Mängel der Kaufsache sichern, so ist also der volle Wert des Kaufgegenstandes für die Streitwertfestsetzung maßgebend.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.01.1998 - 3 OH 4/97 - ab-geändert und der Streitwert antragsgemäß auf 26.000,00 DM heraufgesetzt.
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