Oberlandesgericht Köln, 1998-02-18, 16 W 6/98

16 W 6/98Obergericht18.02.1998

Regest

Wegen der Funktion des selbständigen Beweisverfahrens als vorweggenommene Beweisaufnahme entspricht sein Wert bereits dem der Hauptsache. Soll ein Beweisverfahren den angeblichen Wandlungsanspruch wegen verschiedener Mängel der Kaufsache sichern, so ist also der volle Wert des Kaufgegenstandes für die Streitwertfestsetzung maßgebend.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 6/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-02-18

Aktenzeichen: 16 W 6/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0218.16W6.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO § 3

Leitsätze

Wegen der Funktion des selbständigen Beweisverfahrens als vorweggenommene Beweisaufnahme entspricht sein Wert bereits dem der Hauptsache. Soll ein Beweisverfahren den angeblichen Wandlungsanspruch wegen verschiedener Mängel der Kaufsache sichern, so ist also der volle Wert des Kaufgegenstandes für die Streitwertfestsetzung maßgebend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.01.1998 - 3 OH 4/97 - ab-geändert und der Streitwert antragsgemäß auf 26.000,00 DM heraufgesetzt.

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