Oberlandesgericht Köln, 1998-03-06, 16 WX 309/97

16 WX 309/97Obergericht06.03.1998

Regest

Änderung der Nutzungsregelung für Kfz-Stellplätze WEG § 15 Abs. 1 1. Ein stillschweigend durch langjährige faktische Nutzung mit Billigung aller Wohnungseigentümer eingeräumtes schuldrechtliches Sondernutzungsrecht kann nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse aus wichtigem Grunde unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Sondernutzungsberechtigten aufgehoben werden. 2. Auch ein nicht angefochtener Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer kann kein dingliches, im Grundbuch eintragbares Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum begründen. Eine dingliche Rechtsänderung erfordert immer eine Vereinbarung i. S. des § 10 WEG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 309/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-06

Aktenzeichen: 16 WX 309/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0306.16WX309.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 15 ABS. 1

Leitsätze

Änderung der Nutzungsregelung für Kfz-Stellplätze

WEG § 15 Abs. 1 1. Ein stillschweigend durch langjährige faktische Nutzung mit Billigung aller Wohnungseigentümer eingeräumtes schuldrechtliches Sondernutzungsrecht kann nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse aus wichtigem Grunde unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Sondernutzungsberechtigten aufgehoben werden.

  1. Auch ein nicht angefochtener Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer kann kein dingliches, im Grundbuch eintragbares Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum begründen. Eine dingliche Rechtsänderung erfordert immer eine Vereinbarung i. S. des § 10 WEG.

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