Oberlandesgericht Köln, 1998-03-06, 19 U 225/97

19 U 225/97Obergericht06.03.1998

Regest

1) Eine Berufung, die die Richtigkeit der Klageabweisung nicht in Frage stellt, sondern ausschließlich einen neuen, bisher nicht verfolgten Ausspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig. 2) Eine wegen fehlender Beschwer an sich unzulässige selbständige Berufung kann nach dem mutmaßlichen Parteiwillen in eine zulässige unselbständige Anschlußberufung umgedeutet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 225/97 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-06

Aktenzeichen: 19 U 225/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0306.19U225.97.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 519, 521, 767

Leitsätze

  1. Eine Berufung, die die Richtigkeit der Klageabweisung nicht in Frage stellt, sondern ausschließlich einen neuen, bisher nicht verfolgten Ausspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig.

  2. Eine wegen fehlender Beschwer an sich unzulässige selbständige Berufung kann nach dem mutmaßlichen Parteiwillen in eine zulässige unselbständige Anschlußberufung umgedeutet werden.

Tenor

Auf die Anschlußberufung der Kläger wird das am 17.07.1997 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 420/95 - hinsichtlich der Klage teilweise wie folgt abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 08.09.1994 - 21 O 124/94 - wird hinsichtlich der Hauptforderung von mehr als 38.340,29 DM für unzulässig erklärt.

Im übrigen wird die Anschlußberufung der Kläger, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage richtet, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

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