Oberlandesgericht Köln, 1998-03-17, 9 U 25/97

9 U 25/97Obergericht17.03.1998

Regest

Das vorübergehende Auslagern von Hausratsgegenständen im Sinne von § 12 Nr. 1 VHB 84 stellt keine Gefahrerhöhung dar, die gemäß § 13 Nr. 2 VHB 84 anzuzeigen wäre.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 25/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-17

Aktenzeichen: 9 U 25/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0317.9U25.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VHB 84 §§ 12, 13; VVG § 25 I

Leitsätze

Das vorübergehende Auslagern von Hausratsgegenständen im Sinne von § 12 Nr. 1 VHB 84 stellt keine Gefahrerhöhung dar, die gemäß § 13 Nr. 2 VHB 84 anzuzeigen wäre.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 410/95 - geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.12.1995 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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