19 W 8/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-18, 19 W 8/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-18, 19 W 8/98
19 W 8/98Obergericht18.03.1998
Regest
Ein Prozeßkostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Frage nach Vermögenswerten unvollständig ist, aber Anhaltspunkte für das Vorhandensein nicht angegebener Vermögensgegenstände bestehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 8/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-03-18
Aktenzeichen: 19 W 8/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0318.19W8.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 114 ff.
Leitsätze
Ein Prozeßkostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Frage nach Vermögenswerten unvollständig ist, aber Anhaltspunkte für das Vorhandensein nicht angegebener Vermögensgegenstände bestehen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 1997 - 21 0 378/97 - wird zurückgewiesen.
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