Oberlandesgericht Köln, 1998-03-18, 1 W 11/98

1 W 11/98Obergericht18.03.1998

Regest

1. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen, wenn die ihn ausfüllenden Tatsachen unstreitig sind. 2. Ein Auskunftstitel verpflichtet nicht zur Vorlage von "Belegen und aussagekräftigen Unterlagen".

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 W 11/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-18

Aktenzeichen: 1 W 11/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0318.1W11.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: ZPO § 888 I

Leitsätze

  1. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen, wenn die ihn ausfüllenden Tatsachen unstreitig sind.

  2. Ein Auskunftstitel verpflichtet nicht zur Vorlage von "Belegen und aussagekräftigen Unterlagen".

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 09.01.1998 - 15 O 657/95 - aufgehoben und die Anträge des Klägers vom 27.02.1997 und 2.3.1998, ein Zwangsgeld und für den Fall, daß dies nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen, zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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