Oberlandesgericht Köln, 1998-03-18, 5 U 169/96

5 U 169/96Obergericht18.03.1998

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 169/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-18

Aktenzeichen: 5 U 169/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0318.5U169.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Juli 1996 - 23 O 443/95 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

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