16 WX 27/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-20, 16 WX 27/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-20, 16 WX 27/98
16 WX 27/98Obergericht20.03.1998
Regest
Einberufung der Eigentümerversammlung durch den zurückgetretenen Verwalter WEG § 24 Abs. 3 Der von seinem Amt zurückgetretene Verwalter ist nicht mehr berechtigt, seinerseits eine Eigentümerversammlung einzuberufen, auf der über seine erneute Bestellung beschlossen werden soll. Das gilt auch dann, wenn eine Mehrheit der Eigentümer ihn umgestimmt hatte, das aufgegebene Amt wieder zu übernehmen. 16 Wx 27/98 29 T 283/96 LG Köln 35 II 16/96 AG Köln OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Wohnungseigentumssache pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Becker und Dr. Ahn-Roth am 20. März 1998 b e s c h l o s s e n : Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 19.1.1998 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 1997 - 29 T 283/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beschluß der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft G. - 5 vom 12. Februar 1996 zu TOP 5 wird für ungültig erklärt. Die Verfahrenskosten aller Instanzen werden den Antragsgegnern auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 27/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-03-20
Aktenzeichen: 16 WX 27/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0320.16WX27.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 24 ABS. 3
Leitsätze
Einberufung der Eigentümerversammlung durch den zurückgetretenen Verwalter
WEG § 24 Abs. 3 Der von seinem Amt zurückgetretene Verwalter ist nicht mehr berechtigt, seinerseits eine Eigentümerversammlung einzuberufen, auf der über seine erneute Bestellung beschlossen werden soll. Das gilt auch dann, wenn eine Mehrheit der Eigentümer ihn umgestimmt hatte, das aufgegebene Amt wieder zu übernehmen.
16 Wx 27/98 29 T 283/96 LG Köln 35 II 16/96 AG Köln
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In der Wohnungseigentumssache
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Becker und Dr. Ahn-Roth
am 20. März 1998
b e s c h l o s s e n :
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 19.1.1998 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 1997 - 29 T 283/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beschluß der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft G. - 5 vom 12. Februar 1996 zu TOP 5 wird für ungültig erklärt.
Die Verfahrenskosten aller Instanzen werden den Antragsgegnern auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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