19 U 123/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-27, 19 U 123/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-27, 19 U 123/97
19 U 123/97Obergericht27.03.1998
Regest
Ist das Finanzamt am Gegenstand eines Rechtsstreits des Konkursverwalters wirtschaftlich beteiligt im Sinne von § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO, dann ist dem Steuerfiskus grundsätzlich zuzumuten, die Prozeßkosten aufzubringen (vgl. Jaeger, VersR 1997, 1060 ff.).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 123/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-03-27
Aktenzeichen: 19 U 123/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0327.19U123.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
Leitsätze
Ist das Finanzamt am Gegenstand eines Rechtsstreits des Konkursverwalters wirtschaftlich beteiligt im Sinne von § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO, dann ist dem Steuerfiskus grundsätzlich zuzumuten, die Prozeßkosten aufzubringen (vgl. Jaeger, VersR 1997, 1060 ff.).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.04.1997 - 21 O 537/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 12.01.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen zur Hälfte der Kläger selbst und zur Hälfte der Beklagte zu 1. Die außerge-richtlichen Kosten des Beklagten zu 1. erster Instanz trägt dieser selbst, die des Beklagten zu 2. der Kläger. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte zu 1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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