Oberlandesgericht Köln, 1998-03-30, 16 U 16/97

16 U 16/97Obergericht30.03.1998

Regest

Der Rechtsanwalt, dem eine Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird, muß sich alsbald vergewissern, daß die Vorlage nicht wegen eines Fristablaufs erfolgte, auch wenn bei der Vorlage kein ausdrücklicher Hinweis auf eine Frist gegeben wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 16/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-30

Aktenzeichen: 16 U 16/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0330.16U16.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO § 233

Leitsätze

Der Rechtsanwalt, dem eine Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird, muß sich alsbald vergewissern, daß die Vorlage nicht wegen eines Fristablaufs erfolgte, auch wenn bei der Vorlage kein ausdrücklicher Hinweis auf eine Frist gegeben wurde.

Tenor

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

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