16 WX 20/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-30, 16 WX 20/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-30, 16 WX 20/98
16 WX 20/98Obergericht30.03.1998
Regest
Schadensersatz für vom Gemeinschaftseigentum ausgehende Schäden am Sondereigentum WEG § 14 Nr. 4 S. 2 War das Gemeinschaftseigentum anfänglich vom Bauunternehmer fehlerhaft erstellt worden und erleidet später das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers aufgrund dieses Mangels Schäden, so haftet die Gemeinschaft dem Wohnungseigentümer, wenn sie es unterläßt, den Mangel am Gemeinschaftseigentum zu beheben, sobald dieser erkennbar wird. Oberlandesgericht Köln Beschluß 16 Wx 2o/98 -------------29 T 251/96, 253/96 LG Köln --------------------2o4 II 384/94 AG Köln In der Wohnungseigentumssache pp. (Es folgen weitere Beteiligte) hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 3o.3.98 -
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 20/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-03-30
Aktenzeichen: 16 WX 20/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0330.16WX20.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 14 NR. 4 S. 2
Leitsätze
Schadensersatz für vom Gemeinschaftseigentum ausgehende Schäden am Sondereigentum
WEG § 14 Nr. 4 S. 2 War das Gemeinschaftseigentum anfänglich vom Bauunternehmer fehlerhaft erstellt worden und erleidet später das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers aufgrund dieses Mangels Schäden, so haftet die Gemeinschaft dem Wohnungseigentümer, wenn sie es unterläßt, den Mangel am Gemeinschaftseigentum zu beheben, sobald dieser erkennbar wird.
Oberlandesgericht Köln Beschluß
16 Wx 2o/98 -------------29 T 251/96, 253/96 LG Köln --------------------2o4 II 384/94 AG Köln
In der Wohnungseigentumssache pp.
(Es folgen weitere Beteiligte)
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 3o.3.98
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 9) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 27.12.97 - 29 T 251/96, 253/96 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3) bis 9). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1o.ooo,- DM festgesetzt.
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