Oberlandesgericht Köln, 1998-03-30, 16 WX 56/98

16 WX 56/98Obergericht30.03.1998

Regest

Änderung des Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Wasserabrechnung WEG § 16 Abs. 2 Sind in sämtlichen Wohnungen und Gewerbeeinheiten einer Wohnungseigentumsanlage von Anfang an Meßgeräte zur Erfassung des Wasserverbrauchs installiert, sieht aber die Teilungsordnung, die bereits vor der Bauausführung errichtet worden war, eine Abrechnung der Wasserkosten nach der Personenzahl vor, die sich insbesondere in den Gewerbeeinheiten nur schwierig ermitteln läßt, so besteht ein Anspruch auf Änderung der Teilungsordnung dahin, daß das Wasser künftig nach den Zählerständen der Wasseruhren abzurechnen sei. O B E R L A N D E S G E R I C H T K Ö L N B E S C H L U S S 16 Wx 56/98 -------------29 T 26o/97 LG Köln --------------------2o2 II 192/97 AG Köln In der Wohnungseigentumssache pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Becker und Reinemund am 3o.3.98 b e s c h l o s s e n : Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 15.1.98 - 29 T 26o/97 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.ooo,- DM festgesetzt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 56/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-30

Aktenzeichen: 16 WX 56/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0330.16WX56.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 16 ABS. 2

Leitsätze

Änderung des Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Wasserabrechnung

WEG § 16 Abs. 2 Sind in sämtlichen Wohnungen und Gewerbeeinheiten einer Wohnungseigentumsanlage von Anfang an Meßgeräte zur Erfassung des Wasserverbrauchs installiert, sieht aber die Teilungsordnung, die bereits vor der Bauausführung errichtet worden war, eine Abrechnung der Wasserkosten nach der Personenzahl vor, die sich insbesondere in den Gewerbeeinheiten nur schwierig ermitteln läßt, so besteht ein Anspruch auf Änderung der Teilungsordnung dahin, daß das Wasser künftig nach den Zählerständen der Wasseruhren abzurechnen sei.

O B E R L A N D E S G E R I C H T K Ö L N

B E S C H L U S S

16 Wx 56/98 -------------29 T 26o/97 LG Köln --------------------2o2 II 192/97 AG Köln

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Becker und Reinemund

am 3o.3.98

b e s c h l o s s e n :

Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 15.1.98 - 29 T 26o/97 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.ooo,- DM festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.