13 W 11/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-08, 13 W 11/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-08, 13 W 11/98
13 W 11/98Obergericht08.04.1998
Regest
1. Ein Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 ZPO wird bereits dann gegenstandslos, wenn nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die vom Gericht zu bewirkende Zustellung der Hauptsacheklage unmittelbar bevorsteht. 2. Für eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ist jedenfalls dann kein Raum, wenn - bei uneingeschränkter sachlicher Identität des Gegenstandes von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacherechtsstreit - der Kläger im Prozeß einen geringeren Betrag verlangt als bei Einleitung des Beweisverfahrens von ihm veranschlagt und für jenes Verfahren als Gegenstandswert festgesetzt wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 W 11/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-04-08
Aktenzeichen: 13 W 11/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0408.13W11.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: ZPO § 494A
Leitsätze
- Ein Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 ZPO wird bereits dann gegenstandslos, wenn nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die vom Gericht zu bewirkende Zustellung der Hauptsacheklage unmittelbar bevorsteht. 2. Für eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ist jedenfalls dann kein Raum, wenn - bei uneingeschränkter sachlicher Identität des Gegenstandes von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacherechtsstreit - der Kläger im Prozeß einen geringeren Betrag verlangt als bei Einleitung des Beweisverfahrens von ihm veranschlagt und für jenes Verfahren als Gegenstandswert festgesetzt wurde.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgeg-ners zurückgewiesen.
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