19 W 58/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-08, 19 W 58/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-08, 19 W 58/97
19 W 58/97Obergericht08.04.1998
Regest
Zur Abgrenzung der Hinterlegung des Drittschuldners gemäß § 853 ZPO von der Hinterlegung des Schuldners nach § 272 Satz 2 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 58/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-04-08
Aktenzeichen: 19 W 58/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0408.19W58.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 372, ZPO § 853
Leitsätze
Zur Abgrenzung der Hinterlegung des Drittschuldners gemäß § 853 ZPO von der Hinterlegung des Schuldners nach § 272 Satz 2 BGB.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 10. November 1997 - 20 O 518/97 - aufgehoben, soweit der Prozeßkostenhilfeantrag der Kläge-rin hinsichtlich der Hauptforderung des im Schriftsatz vom 27.10.1997 formulierten Klageantrags zu I. zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, welches angewiesen wird, das Prozeßkostenhilfegesuch insoweit nicht mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückzuweisen. Kosten werden nicht erstattet.
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