Ss 135-136/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-17, Ss 135-136/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-17, Ss 135-136/98
Ss 135-136/98Obergericht17.04.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 135-136/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-04-17
Aktenzeichen: Ss 135-136/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0417.SS135.136.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte K. wegen Diebstahls in 90 Fällen und der Angeklagte B. wegen Beihilfe zum Diebstahl in 90 Fällen verurteilt worden sind.
Soweit eine Einstellung erfolgt ist, werden die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen beider Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Soweit keine Einstellung erfolgt ist (Verurtei-lung des Angeklagten K. wegen Hehlerei in 9 Fällen) wird das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit angefallenen Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückver-wiesen.
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