Oberlandesgericht Köln, 1998-04-24, 16 Wx 28/98

16 Wx 28/98Obergericht24.04.1998

Regest

Ist in der Teilungserklärung die Abrechnung des Warmwassers nach einem sich aus dem Eigentumsanteil ergebenden Verteilungsschlüssel vorgesehen, so kann die Abänderung dieses Schlüssels und die Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch verlangt werden, wenn in einem 10-Jahresvergleich die Kosten für die Installation der Meßgeräte sowie deren Wartung und Ablesung niedriger sind als die nach der neuen Berechnung ersparten Energiekosten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 28/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-04-24

Aktenzeichen: 16 Wx 28/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0424.16WX28.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 10, HeizKostenVO §§ 3, 7-10

Leitsätze

Ist in der Teilungserklärung die Abrechnung des Warmwassers nach einem sich aus dem Eigentumsanteil ergebenden Verteilungsschlüssel vorgesehen, so kann die Abänderung dieses Schlüssels und die Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch verlangt werden, wenn in einem 10-Jahresvergleich die Kosten für die Installation der Meßgeräte sowie deren Wartung und Ablesung niedriger sind als die nach der neuen Berechnung ersparten Energiekosten.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgeg-ners und Beteiligten zu 8. vom 19.01.1998 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.12.1998 - 29 T 287/97 - aufgehoben und die Sa-che zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

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