Oberlandesgericht Köln, 1998-04-24, 25 U 10/97

25 U 10/97Obergericht24.04.1998

Regest

Zur Schadensersatzverpflichtung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, wenn die von ihm vertretene Partei im zweiten Rechtszuge obsiegt, aber die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 25 U 10/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-04-24

Aktenzeichen: 25 U 10/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0424.25U10.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: BGB § 1373 ff; ZPO § 97 Abs. 2

Leitsätze

Zur Schadensersatzverpflichtung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, wenn die von ihm vertretene Partei im zweiten Rechtszuge obsiegt, aber die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 30. April 1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 473/96 - wie folgt geändert:

Unter Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 8. und 10. werden die Beklagten zu 1. bis 7., 9. und 11. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.227,85 DM nebst 4 % Zinsen seit 25.10.1996 zu zahlen und den Kläger von den Kostenerstattungsansprüchen der Frau G. N. aus dem Berufungsverfahren 25 UF 85/95 OLG Köln freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Der Kläger trägt 2/11 seiner außergerichtlichen Kosten, 2/11 der Gerichtskosten und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8. und 10. Die übrigen Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten ganz und ferner als Gesamtschuldner 9/11 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 9/11 der Gerichtskosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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