13 U 16/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-27, 13 U 16/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-27, 13 U 16/98
13 U 16/98Obergericht27.04.1998
Regest
Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Inanspruchnahme nicht leistungsfähiger Ehegatten als Bürgen oder Mitschuldner begründet weder unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Mitverpflichtung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) nach dem Tode des anderen Ehegatten einen neuen Umstand i.S.d. § 767 Abs. 2 ZPO für die Erhebung einer Abwehrklage gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 16/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-04-27
Aktenzeichen: 13 U 16/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0427.13U16.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 138, 242, 826; ZPO § 767 II; BVERFGG § 79 II 3
Leitsätze
Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Inanspruchnahme nicht leistungsfähiger Ehegatten als Bürgen oder Mitschuldner begründet weder unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Mitverpflichtung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) nach dem Tode des anderen Ehegatten einen neuen Umstand i.S.d. § 767 Abs. 2 ZPO für die Erhebung einer Abwehrklage gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
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