2 Ws 77/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-28, 2 Ws 77/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-28, 2 Ws 77/98
2 Ws 77/98Obergericht28.04.1998
Regest
In Strafsachen ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren - hier: erfolgreich eingelegte Haftbeschwerde - gemäß § 87 BRAGO durch die nach § 83 BRAGO entstandene Gebühr mitabgegolten. Soweit wegen der zusätzlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren die (Mittel-)Gebühr aus § 83 BRAGO zu erhöhen ist, bestimmt sich die erhöhte Gebühr aus dem Rahmen des § 83 Abs. 1 und nicht des § 83 Abs. 2 BRAGO auch dann, wenn die Beschwerde erst nach einem weiteren Verhandlungstag eingelegt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 77/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-04-28
Aktenzeichen: 2 Ws 77/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0428.2WS77.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: BRAGO § 83 Abs. 1 UND Abs. 2, § 87
Leitsätze
In Strafsachen ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren - hier: erfolgreich eingelegte Haftbeschwerde - gemäß § 87 BRAGO durch die nach § 83 BRAGO entstandene Gebühr mitabgegolten. Soweit wegen der zusätzlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren die (Mittel-)Gebühr aus § 83 BRAGO zu erhöhen ist, bestimmt sich die erhöhte Gebühr aus dem Rahmen des § 83 Abs. 1 und nicht des § 83 Abs. 2 BRAGO auch dann, wenn die Beschwerde erst nach einem weiteren Verhandlungstag eingelegt worden ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird wie folgt abgeändert:
Nach dem rechtskräftigen Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 2. August 1996 (2 Ws 390/96) werden die dem früheren Angeklagten gemäß § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 107,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. August 1996 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten haben zu 43 % die Staatskasse und zu 57 % der frühere Angeklagte selbst zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 246,79 DM festgesetzt.
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