6 U 8/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-29, 6 U 8/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-29, 6 U 8/98
6 U 8/98Obergericht29.04.1998
Regest
Die Telefaxwerbung gegenüber einem Rechtsanwalt für einen Kanzlei-Suchdienst mit dem Angebot der Aufnahme in und des Zugriffs auf eine Datenbank einer "Netservice-Online" stellt mangels Wettbewerbsförderungsabsicht jedenfalls in subjektiver Hinsicht kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG dar. Die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG greift in einem solchen Falle nicht Platz.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 8/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-04-29
Aktenzeichen: 6 U 8/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0429.6U8.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 1, 25; ZPO §§ 935, 940; BGB §§ 1004, 823
Leitsätze
Die Telefaxwerbung gegenüber einem Rechtsanwalt für einen Kanzlei-Suchdienst mit dem Angebot der Aufnahme in und des Zugriffs auf eine Datenbank einer "Netservice-Online" stellt mangels Wettbewerbsförderungsabsicht jedenfalls in subjektiver Hinsicht kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG dar. Die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG greift in einem solchen Falle nicht Platz.
Tenor
Die Berufung der Antragsteller gegen das am 20. November 1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 98/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
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