1 U 96/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-07, 1 U 96/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-05-07, 1 U 96/97
1 U 96/97Obergericht07.05.1998
Regest
1. Parteivorbringen ist immer dann erheblich und darf nicht als "unsubstantiiert" zurückgewiesen werden, wenn es die einrede oder anspruchsbegründende Norm ausfüllt. 2. Von einem prozessual unzulässigen Vorbringen "ins Blaue hinein" darf nur dann ausgegangen werden, wenn nach dem Akteninhalt feststeht, daß die Partei lediglich als Tatsachenbehauptungen verbrämte Vermutungen äußert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 U 96/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-05-07
Aktenzeichen: 1 U 96/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0507.1U96.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 139, 282, 286
Leitsätze
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Parteivorbringen ist immer dann erheblich und darf nicht als "unsubstantiiert" zurückgewiesen werden, wenn es die einrede oder anspruchsbegründende Norm ausfüllt.
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Von einem prozessual unzulässigen Vorbringen "ins Blaue hinein" darf nur dann ausgegangen werden, wenn nach dem Akteninhalt feststeht, daß die Partei lediglich als Tatsachenbehauptungen verbrämte Vermutungen äußert.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.09.1997 - 15 0 108/97 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
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