22 W 21/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-07, 22 W 21/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-05-07, 22 W 21/98
22 W 21/98Obergericht07.05.1998
Regest
Bei der Streitwertberechnung gem. § 16 GKG für eine Räumungsklage ist der Nettomietzins (ohne Nebenkosten) zugrundezulegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 W 21/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-05-07
Aktenzeichen: 22 W 21/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0507.22W21.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: GKG § 16
Leitsätze
Bei der Streitwertberechnung gem. § 16 GKG für eine Räumungsklage ist der Nettomietzins (ohne Nebenkosten) zugrundezulegen.
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts Wolfgang Klass gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Köln vom 11.11.1997/31.03.1998 - 5 O 273/97 - wird zurückge-wiesen.
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