Ss 174/98 - 105 -•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-08, Ss 174/98 - 105 -
Oberlandesgericht Köln, 1998-05-08, Ss 174/98 - 105 -
Ss 174/98 - 105 -Obergericht08.05.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 174/98 - 105 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-05-08
Aktenzeichen: Ss 174/98 - 105 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0508.SS174.98.105.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 1. klei-nen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 31. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).
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