27 WF 46/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-20, 27 WF 46/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-05-20, 27 WF 46/98
27 WF 46/98Obergericht20.05.1998
Regest
Mit der Angabe der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen und der Überschußanteile erfüllt der Auskunftspflichtige seine Auskunftspflicht zum Zugewinn. Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen (vgl. BGH NJW 1995, 2781), ist erst im weiteren Verfahren zu prüfen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 46/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-05-20
Aktenzeichen: 27 WF 46/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0520.27WF46.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB § 1379
Leitsätze
Mit der Angabe der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen und der Überschußanteile erfüllt der Auskunftspflichtige seine Auskunftspflicht zum Zugewinn. Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen (vgl. BGH NJW 1995, 2781), ist erst im weiteren Verfahren zu prüfen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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