Oberlandesgericht Köln, 1998-05-20, 27 WF 46/98

27 WF 46/98Obergericht20.05.1998

Regest

Mit der Angabe der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen und der Überschußanteile erfüllt der Auskunftspflichtige seine Auskunftspflicht zum Zugewinn. Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen (vgl. BGH NJW 1995, 2781), ist erst im weiteren Verfahren zu prüfen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 WF 46/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-05-20

Aktenzeichen: 27 WF 46/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0520.27WF46.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB § 1379

Leitsätze

Mit der Angabe der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen und der Überschußanteile erfüllt der Auskunftspflichtige seine Auskunftspflicht zum Zugewinn. Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen (vgl. BGH NJW 1995, 2781), ist erst im weiteren Verfahren zu prüfen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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