14 W 27/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-25, 14 W 27/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-05-25, 14 W 27/98
14 W 27/98Obergericht25.05.1998
Regest
Die Nichtterminierung einer Sache aus Rechtsgründen (hier: Nichtterminierung bei fehlender Vorschußzahlung für ein Abstammungsgutachten) ist mit der Beschwerde anfechtbar. Ob bei fehlender Vaterschaftsanerkennung des Dritten gem. § 1599 II BGB n.F. stets ein Abstammungsgutachten einzuholen ist, hat zunächst das Amtsgericht zu entscheiden
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 W 27/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-05-25
Aktenzeichen: 14 W 27/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0525.14W27.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 216, 252, 567; BGB n.F. § 1599 Abs. 2
Leitsätze
Die Nichtterminierung einer Sache aus Rechtsgründen (hier: Nichtterminierung bei fehlender Vorschußzahlung für ein Abstammungsgutachten) ist mit der Beschwerde anfechtbar.
Ob bei fehlender Vaterschaftsanerkennung des Dritten gem. § 1599 II BGB n.F. stets ein Abstammungsgutachten einzuholen ist, hat zunächst das Amtsgericht zu entscheiden
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichttermierung der Sache 4 C 388/96 wird festgestellt, daß Termin zur mündlichen Verhandlung durch das Amtsgericht zu bestimmen ist.
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