Oberlandesgericht Köln, 1998-05-28, 1 U 120/97

1 U 120/97Obergericht28.05.1998

Regest

1. Bei einem Gattungskauf kommt der Verkäufer seiner Hauptleistungspflicht insgesamt nicht nach, wenn die gelieferten Sachen teilweise und über das zulässige Maß hinaus nicht den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Fehlen individuelle Absprachen, beurteilen sich die zulässigen Toleranzen nach den DIN-Vorschriften. 2. Der Käufer ist bei einer nicht dem Vertrag entsprechenden Lieferung berechtigt, seine Rechte nach §§ 323 ff BGB geltend zu machen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 U 120/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-05-28

Aktenzeichen: 1 U 120/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0528.1U120.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 243, 326, 433, 480, 651

Leitsätze

  1. Bei einem Gattungskauf kommt der Verkäufer seiner Hauptleistungspflicht insgesamt nicht nach, wenn die gelieferten Sachen teilweise und über das zulässige Maß hinaus nicht den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Fehlen individuelle Absprachen, beurteilen sich die zulässigen Toleranzen nach den DIN-Vorschriften. 2. Der Käufer ist bei einer nicht dem Vertrag entsprechenden Lieferung berechtigt, seine Rechte nach §§ 323 ff BGB geltend zu machen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.11.1997 - 15 0 117/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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