14 WF 80/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-06-08, 14 WF 80/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-06-08, 14 WF 80/98
14 WF 80/98Obergericht08.06.1998
Regest
Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache nach § 621 II ZPO setzt voraus, daß die Ehesache noch anhängig ist, wenn die Familiensache nach § 621 I ZPO rechthängig wird. Wird ein Prozeßkostenhilfegesuch zwar noch während der Anhängigkeit gestellt aber nicht vor dem Ende der Anhängigkeit beschieden, besteht die Zuständigkeit nicht mehr, auch wenn das PKH-Gesuch bei zügiger Bearbeitung früher hätte beschieden werden können.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 80/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-06-08
Aktenzeichen: 14 WF 80/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0608.14WF80.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 621 III, 621
Leitsätze
Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache nach § 621 II ZPO setzt voraus, daß die Ehesache noch anhängig ist, wenn die Familiensache nach § 621 I ZPO rechthängig wird. Wird ein Prozeßkostenhilfegesuch zwar noch während der Anhängigkeit gestellt aber nicht vor dem Ende der Anhängigkeit beschieden, besteht die Zuständigkeit nicht mehr, auch wenn das PKH-Gesuch bei zügiger Bearbeitung früher hätte beschieden werden können.
Tenor
Der Prozeßkostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin vom 15.1.98 wird an das Amtsgericht Einbeck (Hullerser Str. 1, 375474 Einbeck) verwiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde vom 23.4.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kerpen vom 15.4.1998 - 50 F 14/98 - zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.