Oberlandesgericht Köln, 1998-06-08, 14 WF 80/98

14 WF 80/98Obergericht08.06.1998

Regest

Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache nach § 621 II ZPO setzt voraus, daß die Ehesache noch anhängig ist, wenn die Familiensache nach § 621 I ZPO rechthängig wird. Wird ein Prozeßkostenhilfegesuch zwar noch während der Anhängigkeit gestellt aber nicht vor dem Ende der Anhängigkeit beschieden, besteht die Zuständigkeit nicht mehr, auch wenn das PKH-Gesuch bei zügiger Bearbeitung früher hätte beschieden werden können.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 80/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-06-08

Aktenzeichen: 14 WF 80/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0608.14WF80.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 621 III, 621

Leitsätze

Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache nach § 621 II ZPO setzt voraus, daß die Ehesache noch anhängig ist, wenn die Familiensache nach § 621 I ZPO rechthängig wird. Wird ein Prozeßkostenhilfegesuch zwar noch während der Anhängigkeit gestellt aber nicht vor dem Ende der Anhängigkeit beschieden, besteht die Zuständigkeit nicht mehr, auch wenn das PKH-Gesuch bei zügiger Bearbeitung früher hätte beschieden werden können.

Tenor

Der Prozeßkostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin vom 15.1.98 wird an das Amtsgericht Einbeck (Hullerser Str. 1, 375474 Einbeck) verwiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde vom 23.4.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kerpen vom 15.4.1998 - 50 F 14/98 - zurückgewiesen.

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